Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil, sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Werkunternehmer nicht nochmals widerspricht.

1. Allgemeines

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen erhalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18229, DIN 18382 und DIN 18384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise mißbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.ä.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr.3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt kann, weil:

3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Zahlungen sind zu leisten:

Rechnungen bis Euro 500, sind sofort netto zahlbar

Bei höheren Beträgen sind:

1/3 der Gesamtsumme sofort bei Auftragserteilung, 1/3 der Gesamtsumme sofort bei vor Montage, 1/3 der Gesamtsumme spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

4.2 Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

4.3 Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass dem Werkunternehmer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens zum Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

4.4 Bei Zielüberschreitung werden bankübliche Zinsen berechnet, mindestens aber 1% für jeden angefangenen Monat, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.

4.5 Skonto wird nur nach Vereinbarung gewährt; jedoch nicht, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen bzw. Leistungen im Rückstand befindet.

4.6 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen §15 Nr.5 VOB/B.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die vom Werkunternehmer erbrachten Leistungen und Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, sein Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, ferner dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug ist der Wiederkäufer verpflichtet, auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden Forderungen bekanntzugeben.

5.3 Etwaige Kosten für Interventionen oder Inkasso trägt der Auftraggeber.

5.4 Bei Weiterveräußerung des auf unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Kaufgegenstandes bzw. der Dienstleistung an Dritte -gleichgültig ob Weiterverkauf oder Einbau in Bauwerken oder Grundstücken- wird die Forderung des Käufers gegen den Dritten bis zur Höhe des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Kaufpreises (einschl. MwSt.) an den Werkunternehmer abgetreten. Kommt der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, wird die Forderung gegen den Dritten über den Betrag des Kaufpreises hinaus weiter bis zu dem zusätzlichen Betrag unseres Verzugsschadens an uns abgetreten. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung bekanntzugeben.

5.5 Der Kunde bzw. Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer bzw. Werkunternehmer ausführen zu lassen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für eingebautes Material 6 Monate. Wird eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von § 13 VOB/B.

6.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zu Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.

6.3 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falsch Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

6.4 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantilierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

6.5 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme, dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

6.6 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, sowie ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust. Darüber hinausgehend Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

7. Abnahme und Gefahrenübergang

7.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretend Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

8. Warenrücknahme

8.1 Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme der gelieferten Waren bzw. Leistungen hat der Werkunternehmer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie z.B.: Transport- und Montagekosten.

8.2 Bei Sonderanfertigung erfolgt keine Rücknahme

9. Gerichtsstand

9.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: Mai 2012